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   VG Augsburg, 05.07.2016 - Au 2 E 16.1   

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https://dejure.org/2016,20493
VG Augsburg, 05.07.2016 - Au 2 E 16.1 (https://dejure.org/2016,20493)
VG Augsburg, Entscheidung vom 05.07.2016 - Au 2 E 16.1 (https://dejure.org/2016,20493)
VG Augsburg, Entscheidung vom 05. Juli 2016 - Au 2 E 16.1 (https://dejure.org/2016,20493)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • rewis.io

    Vergleichbarkeit einer periodischen dienstlichen Beurteilung mit einer Anlassbeurteilung im Rahmen einer Besetzungsentscheidung

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (36)

  • BVerfG, 11.05.2011 - 2 BvR 764/11

    Beamtenrechtlicher Konkurrentenstreit - Keine schematische Bevorzugung eines

    Auszug aus VG Augsburg, 05.07.2016 - Au 2 E 16.1
    Damit korrespondiert ein darauf gerichteter Bewerbungsverfahrensanspruch, dass die im Rahmen der Stellenbesetzung vorzunehmende Auswahlentscheidung gemäß dem Verfassungsgrundsatz des Art. 33 Abs. 2 GG (vgl. auch § 9 BeamtStG, Art. 16 Abs. 1 LlbG) nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu treffen ist (BVerfG, B.v. 11.5.2011 - 2 BvR 764/11 - juris Rn. 10; BVerwG, U.v. 4.11.2010 - 2 C 16.09 - BVerwGE 138, 102 = BayVBl 2011, 275; BayVGH, B.v. 16.4.2012 - 3 CE 11.2534 - juris Rn. 36).

    Soweit der Stellenbesetzung ein besonderes Anforderungsprofil zugrunde liegt, sind Feststellungen über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber um eine Beförderungsstelle in erster Linie anhand von aussagekräftigen, d. h. aktuellen, hinreichend differenzierten und auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhenden dienstlichen Beurteilungen vorzunehmen, da sie den gegenwärtigen bzw. zeitnah zurückliegenden Leistungsstand abbilden und somit am besten als Grundlage für die anzustellende Prognose dafür dienen können, welcher der Konkurrenten die Anforderungen der zu besetzenden Stelle voraussichtlich am besten erfüllen wird (vgl. BVerfG, B.v. 11.5.2011 - 2 BvR 764/11 - NVwZ 2011, 218; B.v. 4.10.2012 - 2 BvR 1120/12 - NVwZ 2013, 1398; BVerwG, U.v. 19.12.2002 - 2 C 31.01 - NVwZ 2003, 1398; BayVGH, B.v. 17.4.2013 - 6 CE 13.119 - juris Rn. 11; Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 8. Aufl. 2013, § 3 Rn. 69).

    Ist unter mehreren Bewerbern eine Auswahl für die Besetzung eines Beförderungsdienstpostens zu treffen, so sind Feststellungen über Eignung, Befähigung und Leistung in erster Linie auf dienstliche Beurteilungen zu stützen (BVerfG, B.v. 11.5.2011 - 2 BvR 764/11 - NVwZ 2011, 218; BVerwG, U.v. 19.12.2002 - 2 C 31.01 - BayVBl 2003, 533; U.v. 27.2.2003 - 2 C 16.02 - BayVBl 2003, 693).

    Diese beruhte auf der Prämisse, dass mit einem höheren Statusamt regelmäßig auch gesteigerte Anforderungen und ein größeres Maß an Verantwortung verbunden sind (BVerfG, B.v. 20.3.2007- 2 BvR 2470/06 - juris Rn. 15 f.; B.v. 11.5.2011 - 2 BvR 764/11 - juris Rn. 11; BayBGH, B.v. 10.11.2015 - 3 CE 15.2044 - juris Rn. 27).

  • BVerwG, 04.11.2010 - 2 C 16.09

    Amt im statusrechtlichen Sinne; Ernennung; Beförderung; Bewerberauswahl;

    Auszug aus VG Augsburg, 05.07.2016 - Au 2 E 16.1
    Jeder Bewerber um ein zu besetzendes Amt hat einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr seine Bewerbung nur aus solchen Gründen zurückweist, die durch den Leistungsgrundsatz gedeckt sind (BVerwG, U.v. 4.11.2010 - 2 C 16.09 - BVerwGE 138, 102 = BayVBl 2011, 275; U.v. 25.2.2010 - 2 C 22.09 - BVerwGE 136, 140).

    Damit korrespondiert ein darauf gerichteter Bewerbungsverfahrensanspruch, dass die im Rahmen der Stellenbesetzung vorzunehmende Auswahlentscheidung gemäß dem Verfassungsgrundsatz des Art. 33 Abs. 2 GG (vgl. auch § 9 BeamtStG, Art. 16 Abs. 1 LlbG) nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu treffen ist (BVerfG, B.v. 11.5.2011 - 2 BvR 764/11 - juris Rn. 10; BVerwG, U.v. 4.11.2010 - 2 C 16.09 - BVerwGE 138, 102 = BayVBl 2011, 275; BayVGH, B.v. 16.4.2012 - 3 CE 11.2534 - juris Rn. 36).

    Den von Art. 33 Abs. 2 GG geforderten Leistungsbezug weisen diejenigen Merkmale auf, die darüber Aufschluss geben können, in welchem Maß der Bewerber den Anforderungen des angestrebten Dienstpostens voraussichtlich genügen wird (BVerwG, U.v. 4.11.2010 - 2 C 16.09 - BVerwGE 138, 102 = BayVBl 2011, 275; U.v. 30.6.2011 - 2 C 19.10 - NVwZ 2011, 1270; B.v. 27.9.2011 - 2 VR 3.11 - NVwZ-RR 2012, 71 = BayVBl 2012, 669).

  • BVerwG, 19.12.2002 - 2 C 31.01

    Dienstliche Beurteilung; Eignung; Befähigung; Zweitbeurteiler;

    Auszug aus VG Augsburg, 05.07.2016 - Au 2 E 16.1
    Soweit der Stellenbesetzung ein besonderes Anforderungsprofil zugrunde liegt, sind Feststellungen über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber um eine Beförderungsstelle in erster Linie anhand von aussagekräftigen, d. h. aktuellen, hinreichend differenzierten und auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhenden dienstlichen Beurteilungen vorzunehmen, da sie den gegenwärtigen bzw. zeitnah zurückliegenden Leistungsstand abbilden und somit am besten als Grundlage für die anzustellende Prognose dafür dienen können, welcher der Konkurrenten die Anforderungen der zu besetzenden Stelle voraussichtlich am besten erfüllen wird (vgl. BVerfG, B.v. 11.5.2011 - 2 BvR 764/11 - NVwZ 2011, 218; B.v. 4.10.2012 - 2 BvR 1120/12 - NVwZ 2013, 1398; BVerwG, U.v. 19.12.2002 - 2 C 31.01 - NVwZ 2003, 1398; BayVGH, B.v. 17.4.2013 - 6 CE 13.119 - juris Rn. 11; Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 8. Aufl. 2013, § 3 Rn. 69).

    Ist unter mehreren Bewerbern eine Auswahl für die Besetzung eines Beförderungsdienstpostens zu treffen, so sind Feststellungen über Eignung, Befähigung und Leistung in erster Linie auf dienstliche Beurteilungen zu stützen (BVerfG, B.v. 11.5.2011 - 2 BvR 764/11 - NVwZ 2011, 218; BVerwG, U.v. 19.12.2002 - 2 C 31.01 - BayVBl 2003, 533; U.v. 27.2.2003 - 2 C 16.02 - BayVBl 2003, 693).

  • VG Ansbach, 15.01.2019 - AN 1 E 18.01685

    Stellenbesetzungsverfahren - Nichtberücksichtigung eines Superkriteriums

    Hierzu wurde ausschnittsweise das Verwaltungsgericht Augsburg (Az.: Au 2 E 16.1) zitiert, wonach der im Wege einer wertenden Einschätzung vorgenommener Vergleich der in zwei unterschiedlichen Beurteilungssystemen vergebenen Gesamtprädikate rechtlich nicht zu beanstanden sei, wenn das Gesamtergebnis "HQ" des einen Bewerbers und das Gesamturteil 14 Punkte eines anderen Bewerbers als gleichwertige Ergebnisse eingestuft wurden.

    Aufgrund des Ausnahmecharakters der Anlassbeurteilung, die in der Regel abweichend von den Zeitintervallen der periodischen dienstlichen Beurteilungen erstellt wird, ist darauf zu achten, dass die herangezogenen dienstlichen Beurteilungen aus Sicht der Auswahlentscheidung jeweils noch eine hinreichend verlässliche zeitliche Grundlage für den vorzunehmenden Leistungsvergleich bilden (vgl. BayVGH, B.v. 8.3.2010 - 3 CE 09.3208 - BayVBl 2011, 24; OVG NW, B.v. 19.9.2001 - 1 B 704/01 - NVwZ-RR 2002, 594; OVG NW, B.v. 15.11.2002 - 1 B 1554/02 - DÖD 2003, 167; VGH BW, B.v. 16.6.2003 - 4 S 905/03 - NVwZ-RR 2004, 120; OVG RhPf, B.v. 23.8.1993 - 2 B 11694/93 - DÖD 1994, 269; VG Augsburg, B.v. 05.07.2016 - Au 2 E 16.1 - juris Rn. 46).

    Nur so wird eine einer Regelbeurteilung vergleichbare Aussagekraft der Anlassbeurteilung über Eignung, Befähigung und Leistung im Vergleich zu den anderen Bewerbern sichergestellt (vgl. VG Augsburg, B.v. 05.7.2016 - Au 2 E 16.1 - juris Rn. 46).

    Ist somit kein Anhaltspunkt für ein willkürliches oder an sachfremden Erwägungen orientiertes Vorgehen und auch kein Verstoß gegen zwingende mathematische Grundsätze oder Denkgesetze erkennbar, hat der Antragsgegner seine Einschätzungsprärogative nicht überschritten mit der Folge, dass das Ergebnis der vergleichenden Betrachtung der Gesamturteile rechtskonform erzielt wurde (vgl. VG Augsburg, B.v. 5.7.2016 - Au 2 E 16.1 - juris Rn. 57).

  • VG Augsburg, 09.11.2017 - Au 2 K 17.116

    Dienstliche Beurteilung bei Beförderung während des Beurteilungszeitraums

    Da es sich bei dieser Mindestfrist von sechs Monaten Dienstausübung im Beförderungsamt, vor deren Ablauf keine Beurteilung erstellt werden kann, nicht um einen zwingenden Grundsatz des Beurteilungsrechts handelt, der unabhängig davon, ob eine entsprechende Regelung getroffen wurde oder nicht, Geltung beanspruchen könnte, und weil der Kläger nach der Beförderung bei derselben Dienststelle (PI ...) tätig geblieben ist und sich sein Zuständigkeitsbereich nicht wesentlich verändert hat (vgl. Zängl in Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand September 2017, Art. 56 LlbG Rn. 13), war hier die Erstellung der periodischen Beurteilung auch bereits nach nur einem Monat Dienstzeit im Beförderungsamt rechtlich möglich (s. hierzu VG Augsburg, U.v. 20.10.2016 - Au 2 K 15.953 - juris Rn. 23; B.v. 5.7.2016 - Au 2 E 16.1 - juris Rn. 51).
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